Was bedeutet Denkmalpflege in der Schweiz? Die Definition
Der Denkmalschutz, auch Denkmalpflege genannt, zählt zu den zentralen Aufgaben des Schweizer Heimatschutzes. In Zusammenarbeit von Bund und Kantonen wird sichergestellt, dass schützenswerte Immobilien, Anlagen und Kulturgüter erhalten bleiben. Diese dürfen weder beschädigt, zerstört, noch beeinträchtigt oder verfälscht werden. Das Ziel der Denkmalpflege ist es, das Landschafts- und Ortsbild zu bewahren und historische Kulturgüter zu pflegen, unabhängig vom Alter der Objekte. Auch jüngere Bauwerke können wegen ihres architektonischen oder historischen Werts als Denkmäler gelten.
Wer ist für den Denkmalschutz in der Schweiz verantwortlich?
Für den Schutz der Kulturgüter ist die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) und das Bundesamt für Kultur auf nationaler Ebene verantwortlich. Auch diese Institutionen engagieren sich:
- Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
- Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte (GSK)
- Konferenz der Schweizer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger (KSD)
- Private Organisationen
Der rechtliche Rahmen ist im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) festgelegt, das auch die Unterstützung von Vereinen und Bildungseinrichtungen regelt.
Wie läuft die Denkmalpflege in der Praxis ab?
Bauarbeiten an einem denkmalgeschützten Gebäude sind mit diversen Auflagen verbunden. Die Kantone und Gemeinden bieten beratende und teilweise auch finanzielle Unterstützung für Eigentümer und Planungsbeauftragte. Genehmigte Sanierungen oder Bauvorhaben werden bis zur Fertigstellung durch die Denkmalpflege begleitet. Geschützte Kulturgüter und archäologische Fundstellen werden regelmässig überprüft.
Welche Objekte stehen üblicherweise unter Denkmalschutz?
Bund, Kantone und Kommunen arbeiten eng zusammen, um Kulturgüter auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu schützen. Laut NHG gibt es drei Objektkategorien:
- Mindestens 30 Jahre alte, erhaltenswerte und schützenswerte Objekte
- Kantonale Objekte, die den Ortsbildvorgaben entsprechen
- Bereits denkmalgeschützte Objekte (der Bund hat bisher ca. 2’500 Objekte anerkannt)
Einordnung als Denkmal
Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege definiert Denkmäler als ortsgebundene Objekte mit geschichtlichem Zeugniswert. Dazu zählen Einzelobjekte, Objektgruppen, Bauten ohne Dach sowie archäologische Strukturen. Heute gehören neben Kirchen und Schlössern auch folgende Objekte zum Denkmalschutz:
- Bürger-, Arbeiter- und Bauernhäuser
- Speicher und Waschhäuser
- Pfahlbausiedlungen und Industrieanlagen
- Jugendstilvillen und historische Gärten
Historische Gärten, die bis 1960 entstanden sind, gehören ebenfalls zu den schützenswerten Kulturgütern.
Was sind Inventare?
Schutzwürdige Objekte von nationaler Bedeutung führt der Bund in Inventaren. Die drei wichtigsten Inventare sind:
Kantonale Unterschiede
Die Kantone können zusätzlich Objekte mit regionaler Bedeutung unter Schutz stellen. Die Schweiz verfügt über ca. 100’000 Denkmäler, deren Schutz je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt wird.
Dürfen Eigentümer unter Denkmalschutz stehende Objekte verändern?
Ein Hauptziel der Denkmalpflege ist es, historische Spuren zu bewahren, die Einblicke in die Lebensweise vergangener Generationen geben. Umfassende Änderungen an denkmalgeschützten Gebäuden erfordern eine Genehmigung, die von der Denkmalpflege der Gemeinde erteilt wird. Diese Frage kann deshalb nicht pauschal bejaht oder vereint werden.
Verlieren unter Denkmalschutz stehende Gebäude an Wert?
Für Eigentümer denkmalgeschützter Objekte gibt es sowohl Vor- als auch Nachteile. Da die Nutzungsfreiheit eingeschränkt ist, kann sich dies auf die Wertentwicklung des Denkmals auswirken. Eine finanzielle Unterstützung für Renovationsarbeiten kann jedoch den Wert erhalten oder sogar steigern. Ausserdem werden denkmalgeschützte Liegenschaften oftmals als Trophy-Immobilien geschätzt.