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Beim Verkauf einer Immobilie in der Schweiz kommt ein wichtiges Thema auf Sie zu: Die Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, den Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie erzielen. Doch keine Sorge – mit einem guten Verständnis der Regeln und möglichen Ausnahmen können Sie die Steuerlast erheblich reduzieren.
In diesem Artikel analysieren wir die Mechanismen der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Sie erfahren, wann die Steuer fällig wird, wie sie berechnet wird und welche Abzüge oder Ausnahmen gelten, um die Steuerlast zu minimieren. Anhand von realen Beispielen zeigen wir auf, wie sich verschiedene Vorgänge auf die Grundstückgewinnsteuer in Zürich auswirken.
Die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz ist eine Objektsteuer, die sich von der Einkommens- und Vermögenssteuer unterscheidet. Während bei der Berechnung von Einkommens- und Vermögenssteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts (der Person) berücksichtigt wird, erfolgt die Besteuerung von Grundstückgewinnen unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation.
Der Gewinn, auf den diese Steuer erhoben wird, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten. Als Verkäufer können Sie sich dank steigender Nachfrage nach Wohneigentum in den meisten Fällen über diesen Gewinn freuen, müssen aber beachten, dass ein Teil des Gewinns als Grundstückgewinnsteuer an den Staat abgeführt werden muss.
Im Kanton Zürich obliegt die Besteuerung der Grundstückgewinne den Gemeinden. Trotzdem ist der Steuersatz kantonal festgelegt und somit in allen Gemeinden gleich hoch.
Es kommt das monistische System zur Anwendung. Das bedeutet: Sämtliche Grundstückgewinne – sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen – unterliegen der gleichen Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer erfasst die Gewinne exklusiv, ohne dass weitere steuerliche Belastungen hinzukommen. Die gesamten Steuereinnahmen fliessen der Gemeinde zu, in der sich das Grundstück befindet.
Zu versteuernder Gewinn = Verkaufserlös – Anlagekosten
Folgende Positionen gehören zu den Anlagekosten:
Beispiel:
In diesem Beitrag betrachten wir das Ehepaar Schmid. Sie verkaufen ihr Einfamilienhaus in Albisrieden, in der Stadt Zürich (das Haus könnte aber irgendwo im Kanton Zürich stehen, entscheidend für die Grundstückgewinnsteuer in Zürich ist der Kanton).
Der zu versteuernde Gewinn beträgt in diesem Beispiel also
Achtung: Die Anlagekosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie sauber dokumentiert sind. Gerade bei Renovationen ist zwischen Liegenschaftsunterhalt (den Sie vom Eigenmietwert abziehen können) und wertvermehrenden Investitionen (wie hier im Beispiel die Photovoltaikanlage) zu unterscheiden.
Nachdem der Gewinn ausgerechnet wurde, geht es im nächsten Schritt zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Diese richtet sich nach der Höhe des Gewinns sowie der Besitzdauer. Auf kurzfristig realisierte Gewinne muss in den meisten Kantonen eine höhere Steuer gezahlt werden, so auch im Kanton Zürich. Bei einer Haltedauer von weniger als 2 Jahren, wird ein Zuschlag fällig. War die Immobilie über 5 volle Jahre in Ihrem Besitz, profitieren Sie von einer Reduktion.
Die Grundstückgewinnsteuer berechnet sich als Prozentsatz aus dem Grundstückgewinn. Der Prozentsatz hängt dabei von der Höhe des Grundstückgewinns und von der Haltedauer ab. In einem ersten Schritt betrachten wir die Grundstückgewinnsteuer in Abhängigkeit des Grundstückgewinns.
In Zürich existiert bereits ab dem ersten Franken eine Grundstückgewinnsteuer, Grundstückgewinne unter CHF 5’000 werden aber nicht besteuert.
Quelle: Eigene Darstellung basierend auf § 225 StG (Steuergesetz) des Kantons Zürich, abgerufen von https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-225-1.html
Beispiel
Das Ehepaar Schmid generiert einen schönen Grundstückgewinn in Höhe von CHF 886’878. Damit liegt die Steuerbelastung gemäss Tabelle oben im Bereich der 40%. Um auf den Betrag zu kommen, zählt man die Grundstücksteuerbelastungen bis zur 7. Zeile mit Gewinn CHF 150’000 zusammen. Anschliessend berechnet man den Übergewinn mit 40%.
Das Vorgehen gilt, wenn weder eine Reduktion noch ein Zuschlag angewendet wird.
Für eine Haltedauer unter 2 Jahren, kennt der Kanton Zürich einen Zuschlag:
Quelle: Eigene Berechnung basierend auf § 225 StG (Steuergesetz) des Kantons Zürich, abgerufen von https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-225-1.html
Diese Zuschläge für kurze Haltedauer im Kanton Zürich sind im interkantonalen Vergleich sehr hoch.
Beispiel
Nehmen wir für einen Moment an, das Ehepaar Schmid hätte die Liegenschaft nur 2 Jahre in ihrem Besitz gehabt. In diesem Fall käme der Zuschlag im zweiten Besitzjahr von 25% hinzu. Statt CHF 344'151 würde das Ehepaar damit CHF 430’189 bezahlen.
Neben dem Zuschlag für eine kurze Haltedauer, kennt der Kanton Zürich auch eine Reduktion für eine lange Haltedauer. Nach 5 Jahren Haltedauer, wird die Grundstückgewinnsteuer jährlich reduziert.
Die Grundstückgewinnsteuer für Grundstückgewinne zwischen CHF 0 und CHF 200’000 sieht in der Übersicht wie folgt aus:
Beispiel
Wenn Ehepaar Schmid die Liegenschaft 15 Jahre in ihrem Besitz hatte, wird die Steuerlast um 5% reduziert für die ersten 5 Jahre und anschliessend um 3% pro Jahr x 10 Jahre, total also um 35%.
➡️ Ihre Steuerlast, die im Grundtarif CHF 349’751 beträgt, wird somit um CHF 120'453 reduziert und beträgt neu CHF 223’698.
Der Kanton Zürich bietet keinen offiziellen Grundstückgewinnsteuerrechner an. Auf der Webseite des Kantons sind aber alle relevanten Erlasse und Merkblätter verlinkt: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/grundstueck-gewinnsteuer.html
Bei Fragen stehen auch wir von CREATIO Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie Hilfe bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer brauchen, kontaktieren Sie uns unter info@creatio.ch
Die Grundstückgewinnsteuer kann in bestimmten Fällen aufgeschoben werden. Der häufigste Fall ist der Erwerb eines Ersatzgrundstücks in der Schweiz mit dem Verkaufserlös. Im Kanton Zürich gelten dabei folgende Regeln:
Weitere Gründe für einen Steueraufschub sind:
In diesen Fällen wird die Steuer erst fällig, wenn das Grundstück an einen Dritten verkauft wird. Die Berechnung erfolgt dann auf Basis des ursprünglichen Kaufpreises (Erwerbspreis der letzten Veräusserung, für die kein Steueraufschub gewährt wurde), wobei die Besitzdauer des Vorbesitzers berücksichtigt wird.
Wichtige Einschränkungen
Der Steueraufschub gilt nur für selbstbewohntes Wohneingentum. Er gilt somit nicht für:
Bei Mehrfamilienhäusern kann nur der Anteil für die selbstbewohnte Wohnung aufgeschoben werden. Der Rest muss sofort versteuert werden.
Zusammenfassend halten wir fest, dass sich die Grundstückgewinnsteuer in Zürich wie folgt minimieren lässt:
Kontaktieren Sie CREATIO, um mehr über die für Sie effektiv anfallenden Grundstückgewinnsteuern beim Verkauf Ihrer Liegenschaft in Zürich zu erfahren.
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